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Wie viel Studiencannabis darf ein Proband beziehen?


Art 16 Absatz 2 BetmPV regelt die maximale Menge Cannabisprodukte, die pro Abgabe nicht überschritten werden darf.

Sie beträgt bei unvermischten Cannabisprodukten 10 Gramm (typischerweise 2 Päckchen à 5 g), bei vermischten Cannabisprodukten 2 Gramm. Diese Regelung dient dem einfacheren Vollzug durch die Polizei: 10 Gramm entsprechen einer geringfügigen Menge gemäss Art. 19b Absatz 2 BetmG, deren Besitz auch im Falle eines illegal erworbenen Cannabisprodukts straflos wäre.

Es ist deshalb beim Verkauf sicherzustellen, dass Probanden die Verkaufsstelle nicht mit mehr als 10 Gramm eines unvermischten Cannabisprodukts (Cannabisblüten und Cannabisharz) verlassen. Deshalb dürfen auch nicht mehrere Abgaben nacheinander durchgeführt werden, welche insgesamt mehr als 10 Gramm umfassen.

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